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   OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14.OVG   

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https://dejure.org/2015,21873
OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14.OVG (https://dejure.org/2015,21873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.08.2015 - 6 C 10860/14.OVG (https://dejure.org/2015,21873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. August 2015 - 6 C 10860/14.OVG (https://dejure.org/2015,21873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 2 KAG RP, § 7 Abs 3 KAG RP
    Normenkontrolle; wiederkehrende Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsbeiträge; Verstoß gegen höherrangiges Recht; Beitragsverzicht; wirtschaftliche Grundstückseinheit

  • Deutsches Notarinstitut

    KAG RP § 7 Abs. 2 u. 3; GemODVO RP § 10
    Gemeinsame Veranlagung zweier selbstständig bebaubarer Buchgrundstücke bei unklarer Entgeltsatzung unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsame Veranlagung mehrerer grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke als wirtschaftliche Grundstückseinheit im Anschlussbeitragsrecht

  • esovgrp.de

    GemODVO § 10,KAG § 7,KAG § 7 Abs 2,KAG § 7 Abs 3
    Abgabensatzung, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Anschlussbeitragsrecht, Ausfertigung, Beitrag, Beitragsmaßstab, Beitragsrecht, Beitragssatzung, Beitragsverzicht, Bekanntmachung, Buchgrundstück, Buchgrundstücksbegriff, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GemODVO § 10; KAG § 7 Abs. 2; KAG § 7 Abs. 3
    Gemeinsame Veranlagung mehrerer grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke als wirtschaftliche Grundstückseinheit im Anschlussbeitragsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Veranlagung zweier selbständig bebaubarer Buchgrundstücke bei unklarer Entgeltsatzung unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinsame Veranlagung zweier selbständig bebaubarer Buchgrundstücke bei unklarer Entgeltsatzung unzulässig

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 949
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris) beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung auf Mängel im Abwägungsvorgang.

    Dementsprechend werden untergesetzliche Normen wie Satzungen nicht nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten daraufhin überprüft, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris) beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung auf Mängel im Abwägungsvorgang.

    Dementsprechend werden untergesetzliche Normen wie Satzungen nicht nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten daraufhin überprüft, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - 6 C 10255/08

    Anforderungen an den Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris) von den Beitragspflichtigen hinzunehmen, soweit aus Gründen der Praktikabilität bei der Bemessung der Abgabe typisiert bzw. pauschaliert werden darf.

    Außerdem werden die übrigen Regelungen ohne die unwirksamen Bestimmungen nicht bedeutungslos (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10292/01.OVG, esovgrp, juris; 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris).

  • BVerwG, 20.06.1973 - IV C 62.71

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht; Zugrundelegung einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke dürfen nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern die getrennte Veranlagung der Buchgrundstücke dazu führen würde, dass ein (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben muss, obwohl es ─ mangels hinreichender Größe ─ lediglich alleine nicht bebaubar, zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, IV 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 12 A 11876/01.OVG).

    Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist allerdings dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke in Rede stehen (OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 6 B 10454/13.OVG; OVG RP, 6 B 10550/13.OVG, zum Ausbaubeitragsrecht), und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - 2 S 2995/11

    Ablauf der Willensbildung beim Satzungsgeber für Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Die Gemeinden bzw. die zuständigen Räte haben bei der Entscheidung, ob eine Abgabe erhoben werden soll, eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen (VGH BW, 2 S 2995/11, KStZ 2012, 216, juris; NdsOVG, 9 LA 199/09, NordÖR 2011, 79, juris).

    Die Wirksamkeit einer gemeindlichen Abgabensatzung hängt ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab (OVG NW, 14 A 597/09, DVBl 2010, 1255, juris; VGH BW, 2 S 2995/11, KStZ 2012, 216, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 6 A 11005/14

    Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen; Beitragszuschlag für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Dass der Vollgeschossmaßstab, der einen Zuschlag zur Grundstücksfläche von 25 v.H. für jedes Vollgeschoss vorsieht, als grundsätzlich vorteilsgerecht betrachtet werden kann, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt (OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, juris; OVG RP, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10938/05.OVG, esovgrp; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris).

    Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, 8 C 54.81, DVBl 1983, 46, juris; BVerwG, 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36, juris; BVerwG, 9 B 40.08, NVwZ 2009, 255, juris), wenn nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ", also dem Regelfall, widersprechen (BVerwG, 8 C 112.84, NVwZ 1987, 231, juris; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1997 - 6 A 11951/97
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke dürfen nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern die getrennte Veranlagung der Buchgrundstücke dazu führen würde, dass ein (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben muss, obwohl es ─ mangels hinreichender Größe ─ lediglich alleine nicht bebaubar, zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, IV 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 12 A 11876/01.OVG).

    Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist allerdings dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke in Rede stehen (OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 6 B 10454/13.OVG; OVG RP, 6 B 10550/13.OVG, zum Ausbaubeitragsrecht), und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht).

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Frühere Fassungen dieser Entgeltsatzungen sind mit den erwähnten Neubekanntmachungen ohne Weiteres, insbesondere ohne förmlichen Aufhebungsakt, außer Kraft getreten (vgl. BVerwG, 4 C 3/90, BVerwGE 85, 289, juris).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, 8 C 54.81, DVBl 1983, 46, juris; BVerwG, 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36, juris; BVerwG, 9 B 40.08, NVwZ 2009, 255, juris), wenn nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ", also dem Regelfall, widersprechen (BVerwG, 8 C 112.84, NVwZ 1987, 231, juris; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 6 C 10860/14
    Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, 8 C 54.81, DVBl 1983, 46, juris; BVerwG, 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36, juris; BVerwG, 9 B 40.08, NVwZ 2009, 255, juris), wenn nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ", also dem Regelfall, widersprechen (BVerwG, 8 C 112.84, NVwZ 1987, 231, juris; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2010 - 9 LA 199/09

    Bemessung der Rechtmäßigkeit einer Steuersatzhöhe bei Übereinstimmung mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - 6 A 10724/06

    Entwässerungsbeitrag; Umlegungsverfahren; Entstehen der Beitragspflicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2001 - 12 A 11979/00

    Beitragsmaßstab für Kommunalabgabe - Pauschalierung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2002 - 6 A 11252/01

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Wirksamkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.2001 - 6 C 10292/01
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

    Im Rahmen einer solchen Prüfung, ob einzelne Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen, kann es auf die fehlerfreie Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die die getroffene Regelung rechtfertigen sollen, ankommen (vgl. OVG RP, 6 C 10860/14.OVG, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2017 - 6 A 10603/16

    Abwasserbeseitigungsbeitrag für einen Campingplatz; Zusammenfassung mehrerer

    Diese Grundsätze gelten auch im Anschlussbeitragsrecht (OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 - 6 C 10860/14.OVG -).

    Auf der Grundlage dieser Bestimmung, die nicht in jeder - hier allerdings nicht zum Tragen kommenden - Hinsicht unbedenklich erscheint (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 - 6 C 10860/14.OVG -), können die im Eigentum des Klägers stehenden Campingplatzparzellen zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit zusammengefasst und die beitragspflichtige Fläche insgesamt festgesetzt werden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 11. August 2015 - 6 C 10860/14 - juris Rn 28).
  • VG Koblenz, 30.12.2021 - 3 K 616/20

    Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Westerburg ist

    Jedoch darf nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit aus Gründen der Praktikabilität auf eine solche Differenzierung verzichtet und bei der Bemessung der Abgabe typisiert bzw. pauschaliert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. August 2015 -6 C 10860/14.OVG -, juris, Rn. 21).

    Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. August 2015, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 11057/22

    Abgeltung der für die Schmutzwasserbeseitigung anfallenden laufenden Kosten nach

    Außerdem kann ihrer Anwendbarkeit vorrangiges Unionsrecht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 - 6 C 10860/14.OVG -, juris Rn. 17, m.w.N.).

    Angesichts des weiten kommunal- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraums des zuständigen Entscheidungsgremiums, ob für variable und für fixe Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung unterschiedlich zu kalkulierende Abgaben vorgesehen werden, kann der Normenkontrollantrag insoweit nicht erfolgreich auf (vermeintliche) Ermessensfehler gestützt werden (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 - 6 C 10860/14.OVG -, juris Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 6 A 10020/20

    Notwendigkeit eines Grundlagenbescheids für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seit langem anerkannt, dass die Anwendung eines Vollgeschossmaßstabs, der einen Zuschlag zur Grundstücksfläche (hier: 15 v.H.) für jedes Vollgeschoss vorsieht, als grundsätzlich vorteilsgerecht erachtet werden kann (vgl. Urteil vom 11. August 2015 - 6 C 10860/14.OVG -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2018 - 1 L 381/15

    Erhebung und Nacherhebung von Schmutzwasserbeiträgen; Grundstücksbegriff;

    Auf die tatsächlich grundstücksübergreifende Nutzung kommt es deshalb nicht an (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 11.08.2015 - 6 C 10860/14 -, juris).
  • VG Neustadt, 05.05.2021 - 3 K 1102/20

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung; Erlass aus

    Dort differenziert der rückwirkend zum 1.1.2017, also vor Entstehung des Beitragsanspruchs im vorliegenden Verfahren, in Kraft gesetzte geänderte § 7 Abs. 1 ABS entsprechend der Rechtsprechungsvorgaben (OVG RP, Urteil vom 11.8.2015 - 6 C 10860/14.OVG) beim Vollgeschoßzuschlag zwischen ein- und zweigeschossiger Bebauung.
  • VG Neustadt, 31.08.2020 - 3 K 60/20

    Zur erstmaligen rückwirkenden Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge

    Zwar differenziert § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS 2019 beim Vollgeschoßzuschlag nicht entsprechend der Rechtsprechungsvorgaben (OVG RP, Urteil vom 11.8.2015 - 6 C 10860/14.OVG) zwischen ein- und zweigeschossiger Bebauung.
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